Rechtsöffnung

Das Zivilgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rechtsöffnungsgesuchen am Betreibungsort des Schuldners (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Ist der Betreibungsort Basel-Stadt, ist das Zivilgerichts Basel-Stadt grundsätzlich örtlich zuständig.

Verfahren

Mit der Rechtsöffnung wird ein vom Schuldner erhobener Rechtsvorschlag in einer Betreibung beseitigt und der Gläubiger kann anschliessend mit dem Rechtsöffnungsentscheid, versehen mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung (ausgestellt durch die Kanzlei Einzelgericht in Zivilsachen, Bäumleingasse 5, 1. Stock, Büro 157), die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Über das Rechtsöffnungsbegehren wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht in Zivilsachen (§ 71 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GOG). Die vom Gläubiger beigebrachte Urkunde entscheidet darüber, ob er die definitive oder provisorische Rechtsöffnung erhält.

Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)

Stützt sich die Forderung des Gläubigers auf einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt. Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sind Gerichtsentscheiden gleichgestellt. Gleiches gilt für Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden und für vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Art. 347 bis 352 ZPO.

Mit der definitiven Rechtsöffnung wird die Sperrwirkung des Rechtsvorschlags endgültig beseitigt, da in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bereits abschliessend über den Anspruch des Gläubigers entschieden worden ist.

Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)

Bei der provisorischen Rechtsöffnung bildet die Schuldanerkennung den Rechtsöffnungstitel. Eine Schuldanerkennung besteht aus einer schriftlichen Erklärung des Schuldners, in der er sich vorbehalts- und bedingungslos verpflichtet, dem Gläubiger einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrag zu bezahlen. Als Schuldanerkennungen kommen öffentliche und private Urkunden, die durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigt sind, in Frage (Art. 82 SchKG). Verträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls als provisorische Rechtsöffnungstitel dienen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Darlehens-, Dienst-, Werk- oder Versicherungsverträge).

Die Schuldanerkennung lässt jedoch im Unterschied zum Gerichtsentscheid noch keine zuverlässige Aussage über den Bestand und die Fälligkeit der Forderung zu, weshalb die Wirkungen des Rechtsvorschlags mit einem provisorischen Rechtsöffnungsentscheid nicht endgültig beseitigt werden. Dem Schuldner bleibt vielmehr noch das Recht, den Bestand der Forderung vor dem ordentlichen Richter mit Aberkennungsklage zu bestreiten (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die provisorische Rechtsöffnung führt daher nur zu einer vorläufig bedingten Vollstreckbarkeit. Der Gläubiger hat jedoch den Vorteil, dass er nicht selber vor den ordentlichen Gerichten klagen muss. Ausserdem kann er nach einer provisorischen Rechtsöffnung gewisse Sicherungsmassnahmen verlangen (Art. 83 SchKG).

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