Gerichtsverfahren

Verfahrensarten

Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen den ordentlichen, vereinfachten und summarischen Verfahren. Vgl. zu den speziellen familienrechtlichen Verfahren.

Ordentliche Verfahren

Das ordentliche Verfahren wird durch eine schriftliche Klage eingeleitet. Vorerst findet ein einfacher oder doppelter Schriftenwechsel statt. Anschliessend findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des Zivilgerichts statt. Aufgrund der zivilprozessualen Strenge dieses Verfahrens wird eine anwaltliche Vertretung empfohlen. Die Details regeln die Artikel 219 - 242 ZPO.

Vereinfachte Verfahren

Das vereinfachte Verfahren wird durch vereinfachte Klage eingeleitet. Das weitere Verfahren wird in der Regel mündlich geführt. Anwendung findet es für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 30'000.- sowie in weiteren Fällen. Die Details regeln die Art. 243 - 247 ZPO.

Summarische Verfahren

Das summarische Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet, zu welchem die Gegenpartei schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Die Durchführung einer Verhandlung ist nicht zwingend. Das summarische Verfahren gilt insbesondere für den Rechtsschutz in klaren Fällen, das gerichtliche Verbot sowie für vorsorgliche Massnahmen. Die Details regeln die Art. 248 - 270 ZPO. Das summarische Verfahren findet auch Anwendung im Eheschutz (Art. 271 lit. a ZPO).