Vollstreckung

Folgt eine Person, die zu einer bestimmten Leistung verurteilt wurde, dem Entscheid nicht freiwillig, so muss der Entscheid auf dem amtlichen Weg vollstreckt werden. Selbsthilfe ist nicht zulässig.

Zuständigkeit

Entscheide, die auf eine Geldzahlung lauten, werden im Betreibungsverfahren vollstreckt. Das Betreibungsbegehren wird an das Betreibungsamt gerichtet. Lautet der Entscheid auf eine andere Leistung (z.B. Herausgabe einer Sache, Räumung einer Wohnung, Vornahme einer bestimmten Handlung), ist das Zivilgericht Basel zuständig, sofern:

  1. die unterlegene Partei Wohnsitz im Kanton Basel hat,
  2. die Vollstreckungsmassnahme im Kanton Basel vorgenommen werden soll oder
  3. wenn der Entscheid in Basel gefällt wurde.

Vollstreckbarkeit

Vollstreckbar ist der Entscheid sicher dann, wenn keine Partei innert Frist von 10 Tagen eine schriftliche Begründung verlangt hat oder wenn nach Zustellung der schriftlichen Begründung innert der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Auf Antrag bescheinigt das Gericht, das den Entscheid erlassen hat, die Vollstreckbarkeit. Für eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung für einen Entscheid des Zivilgerichts Basel (insb. wenn der Entscheid in einem anderen Kanton oder im Ausland vollstreckt werden soll), benötigt die Kanzlei das Original des Entscheides. Die Vollstreckbarkeit wird auf dem Original des Entscheides bescheinigt.

Verfahren

Für das Vollstreckungsgesuch an das Zivilgericht Basel kann das untenstehende Formular verwendet werden. Das Gericht stellt das Gesuch der Gegenpartei mit einer kurzen Frist zur Stellungnahme zu und entscheidet in der Regel aufgrund der Akten.

Als Vollstreckungsmassnahmen sind grundsätzlich möglich:

  • Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Strafverfahren und Busse bis CHF 10‘000.- falls der Schuldner die Leistung weiterhin verweigert);
  • Ordnungsbusse bis zu CHF 5‘000.-;
  • Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.- für jeden Tag, an dem der Schuldner weiterhin nicht erfüllt;
  • eine Zwangsmassnahme durch eine Amtsperson (z.B. Wegnahme der Sache, zwangsweise Räumung);
  • gerichtliche Ermächtigung des Gläubigers die Handlung, zu welcher der Schuldner verpflichtet wurde, selbst vorzunehmen oder durch einen geeigneten Dritten (z.B. Handwerker) vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners).

Welche Vollstreckungsmassnahme angeordnet wird, entscheidet das Gericht anhand der Umstände im konkreten Einzelfall. Eine Ermächtigung zur Ersatzvornahme wird nur angeordnet, wenn dies mit konkreten Angaben verlangt wird (wer ist zu ermächtigen, was vorzunehmen, ggf. Offerte beilegen).

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