Konkurs

Das Zivilgericht Basel-Stadt ist zuständig für die Konkurseröffnung über Schuldnerinnen und Schuldner, welche ihren Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften (AG, GmbH, Kollektiv-, Kommanditgesellschaft, Stiftung) ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt haben. Für die Durchführung der Konkursverfahren ist das Konkursamt Basel-Stadt zuständig.

Verfahren

Das Gericht eröffnet über einen Schuldner auf Antrag eines Gläubigers oder auf eigenes Begehren den Konkurs. Über das Konkursbegehren wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht in Zivilsachen (§ 71 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GOG). Der Entscheid über die Konkurseröffnung setzt einen Konkursgrund voraus. Konkursgründe sind die Konkursbetreibung (formelle Konkursgründe) und die Konkurseröffnung ohne vorgängige Konkursbetreibung (materielle Konkursgründe).

Konkursbetreibung (formelle Konkursgründe)

Nach erfolgreicher Durchführung einer Betreibung kann der Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG) stellen. In der Folge droht das Betreibungsamt dem Schuldner den Konkurs an (Konkursandrohung). Nach Zustellung der Konkursandrohung hat der Schuldner noch eine letzte Frist, um die Forderung freiwillig zu begleichen (20 Tage bzw. 5 Tage in der Wechselbetreibung). Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Gläubiger das Konkursbegehren (Formular Konkursbegehren) beim Zivilgericht Basel-Stadt stellen. Der Gläubiger wird zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Nach Eingang des Kostenvorschusses werden die Parteien in eine Konkursverhandlung vorgeladen. In der Vorladung wird dem Schuldner mitgeteilt, dass er die Forderung bis zur Verhandlung samt den Zinsen und Kosten begleichen könne. Über jede Zahlung an den Gläubiger direkt oder an das Betreibungsamt hat sich der Schuldner durch Vorlegen der Quittung rechtzeitig vor der Verhandlung auf der Kanzlei Tagesgeschäfte (Bäumleingasse 5, 1. Stock, Büro 158) auszuweisen. Begleicht der Schuldner die Forderung und die Kosten des Gerichts nicht bzw. belegt er seine Zahlung nicht bis zur Verhandlung, wird über ihn der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wird ebenfalls bei Abwesenheit der Parteien, insbesondere auch des Schuldners, eröffnet.

Direkte Konkurseröffnung (materielle Konkursgründe)

In besonderen Fällen kann der Konkurs ohne eine vorgängige Betreibung eröffnet werden. Immer liegt dem eine besondere Gefährdung der Interessen der Gläubiger zugrunde. Die direkte Konkurseröffnung erfolgt:

  • auf Antrag eines Gläubigers (Art. 190 und 193 Abs. 3 SchKG), wenn
    • der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;
    • der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist;
    • der Schuldner die Flucht ergriffen hat;
    • der Schuldner der betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger verdächtig ist;
    • der Schuldner bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
    • ein Nachlassvertrag abgelehnt oder eine Nachlassstundung widerrufen worden ist.
  • auf Antrag des Schuldners selbst, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt (Insolvenzerklärung, Art. 191 SchKG).
  • auf Antrag des obersten geschäftsführenden Organs einer Gesellschaft im Falle einer Überschuldung (Art. 192 SchKG).
  • in den Fällen von Organisationsmängeln nach Art. 731b OR.
  • bei einer ausgeschlagenen Erbschaft (Art. 193 Abs. 1 und 2 SchKG).

nach oben

nach oben