Mietrecht

Das Zivilgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter aus dem Mietverhältnis wie Mietzins, Heiz-/Nebenkosten, Mängel an der Mietsache, ausserordentliche Instandstellung, Kündigung, Erstreckung etc.

Verfahren

Nachdem das obligatorische Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten durchgeführt und eine Klagebewilligung ausgestellt worden ist, kann innert Frist von 30 Tagen (andere bundesrechtliche Klagefristen vorbehalten) Klage beim Zivilgericht eingereicht werden.

Zuständigkeit

Das Einzelgericht in Zivilsachen beurteilt Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht unabhängig vom Streitwert, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist sowie die übrigen mietrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.-. Bei Streitwerten über CHF 30‘000.- bis CHF 100‘000.- urteilt das Gericht in Dreierbesetzung, bei Streitwerten über CHF 100‘000.- in Fünferbesetzung.

Ablauf des Verfahrens

Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist, gilt das vereinfachte Verfahren unabhängig vom Streitwert. Für die übrigen mietrechtlichen Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.-.

Die Klage kann mittels Formular eingereicht oder mündlich bei Gericht (am Schalter) zu Protokoll gegeben werden. Die Klage muss nicht begründet werden, eine Kurzbegründung ist aber erwünscht. Die Klagebewilligung sowie alle verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind beizulegen.

Kosten

Die Klagpartei hat die Gerichtskosten vorzuschiessen. Diese berechnen sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Sie werden im Entscheid entsprechend dem Ausgang des Verfahrens verlegt, d.h. die unterliegende Partei trägt die Kosten verhältnismässig zum Ausmass ihres Unterliegens.

Beträgt die monatliche Nettomiete des Mietobjekts maximal CHF 2'500.- bei Wohnungen respektive maximal CHF 3'500.- bei Geschäftsräumen, so beträgt die Gerichtsgebühr (ausser bei mutwilliger Prozessführung) maximal CHF 500.-. (§ 2a  Gerichtsgebührengesetz).

Ist die Nettomonatsmiete höher als CHF 2'500.- respekrtive CHF 3'500.-, so berechnet sich die Gerichtsgebühr nach den §§ 5 ff. des Reglements über die Gerichtsgebühren. Weitere Informationen zu den Kosten finden Sie im Merkblatt am Ende dieser Seite.

In Verfahren, die ihren Ursprung vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, wird grundsätzlich keine Parteientschädigung gesprochen (§ 2a Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes).

Ausweisungsverfahren

Bei klarem Sachverhalt und klarer Rechtslage kann eine Mietpartei in einem schnellen Verfahren aus dem Mietobjekt ausgewiesen werden (Rechtsschutz in klaren Fällen). Das Begehren kann mittels untenstehendem Formular gestellt werden.

§ 2a des Gerichtsgebührengesetzes ist auf diese Ausweisungsverfahren nicht anwendbar, denn hier findet vorgängig kein Schlichtungsverfahren statt. 

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