Über das Gericht

Das Zivilgericht urteilt erstinstanzlich in Zivilsachen. Die am Zivilgericht zu beurteilenden Fälle werden grösstenteils durch das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht bestimmt. Dazu gehören etwa Eheschutzmassnahmen, Scheidungen, Erbschaften, Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge, Werkverträge und Aufträge sowie gesellschafts- und handelsrechtliche Fragestellungen. Zudem überprüft das Zivilgericht die polizeilichen Wegweisungs- und Rückkehrverbotsverfügungen bei häuslicher Gewalt. Schliesslich beurteilt das Zivilgericht Streitigkeiten aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts, wo das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) den Richter für zuständig erklärt.

Ein Ausschuss des Zivilgerichts amtet als Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-und Konkursamt sowie das Erbschaftsamt.

Das Zivilgericht tagt als Einzelgericht, als Dreiergericht oder in Fünferbesetzung. Die ordentliche Geschäftsverteilung wird jährlich nach Reglement festgelegt. In Einzelfällen kann von nachfolgendem Plan (siehe Geschäftsverteilung) abgewichen werden.