Getrenntleben und Scheidung

Getrenntleben

Die Ehegatten können sich jederzeit ohne Anrufung des Gerichts trennen, wenn sie sich einig sind.

Können sie sich nicht einigen, ist jeder Ehegatte berechtigt, direkt beim Gericht die Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens zu beantragen. Das Schlichtungsverfahren entfällt. Das Verfahren wird Eheschutzverfahren genannt (Art. 171 ff. ZGB). Das Zivilgericht Basel-Stadt ist für die Entgegennahme des Gesuchs zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten im Kanton Basel-Stadt seinen Wohnsitz hat. Das Gericht wird auf Antrag eines Ehegatten neben der Bewilligung gleichzeitig die Modalitäten des Getrenntlebens regeln (Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, Zuteilung der Wohnung und des Hausrates, allenfalls Anordnung der Gütertrennung, Art. 176 ZGB). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Zuteilung der Obhut, Regelung des persönlichen Verkehrs oder Festlegung der Betreuungsanteile, Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen (Art. 270 ff. ZGB)).

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Scheidung auf gemeinsames Begehren (einvernehmliche Scheidung)

Wenn sich die Ehegatten darüber einig sind, dass sie die Scheidung wollen, können sie dem Gericht eine Vereinbarung einreichen, in welcher sie ihren gemeinsamen Willen zur Scheidung zum Ausdruck bringen und die Scheidungsfolgen regeln (Art. 111 ZGB). Sind Kinder vorhanden, muss die Vereinbarung auch Regelungen enthalten über die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und die Unterhaltsbeiträge. Diese Regelungen betreffend die Kinder sind als Anträge an das Gericht zu verstehen, da das Gericht hierüber von Amtes wegen zu befinden hat.

Haben die Ehegatten sich nur über einen Teil der Scheidungsfolgen geeinigt, können sie erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind (Art. 112 ZGB).

Das Zivilgericht Basel-Stadt ist für die Behandlung des Scheidungsgesuchs zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat. Das Gesuch ist direkt an das Gericht zu richten. Es findet kein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde statt. Die Ehegatten können für die Einreichung des Gesuchs das Formular Gemeinsames Scheidungsbegehren verwenden. Darin sind auch die Beilagen aufgeführt, die zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden müssen.

Nach Eingang des Scheidungsbegehrens legt das Gericht den Gerichtskostenvorschuss fest und fordert allenfalls noch fehlende Unterlagen ein. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, so werden diese ab dem 11. Altersjahr zu einem Gespräch eingeladen. Anschliessend werden die Ehegatten zur Anhörung eingeladen. Die Ehegatten werden sowohl gemeinsam als auch einzeln angehört. Das Gericht prüft, ob das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen, die Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist, soweit es um Gegenstände geht, über welche die Ehegatten frei entscheiden können (z.B. Ehegattenunterhalt, Güterrecht), und ob sie hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann. Wenn alle Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren gegeben sind, wird das Gericht den Ehegatten in der Regel am Ende der Verhandlung sogleich den Scheidungsentscheid aushändigen. Die Ehegatten können dabei erklären, dass sie auf eine schriftliche Entscheidbegründung und damit auch auf eine Anfechtung des Entscheids mit einem Rechtsmittel verzichten. Mit dieser Erklärung wird der Scheidungsentscheid sofort rechtskräftig. Andernfalls läuft eine 10-tägige Frist, innert welcher die Ehegatten eine schriftliche Entscheidbegründung verlangen können, welche die Voraussetzung bildet für eine Anfechtung des Entscheids bei der nächsthöheren Instanz.

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Scheidung auf Klage

Wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung wünscht, der andere sie aber ablehnt, ist eine Scheidung nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Der Ehegatte, der die Scheidung wünscht, kann auf Scheidung klagen, wenn die Ehegatten zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB). Dabei genügt die faktische Trennung. Eine gerichtliche Trennung ist nicht erforderlich.
  2. Vor Ablauf der zweijährigen Trennung kann ein Ehegatte die Scheidung dann verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Keine Scheidung kann verlangen, wer die schwerwiegenden Gründe für die Unzumutbarkeit selber zu vertreten hat.

Wie bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren ist das Zivilgericht Basel-Stadt für die Behandlung der Klage zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat. Auch bei der Scheidung auf Klage entfällt das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde. Die Klage ist direkt beim Gericht einzureichen.
Die Klage muss in schriftlicher Form eingereicht werden und hat die Rechtsbegehren zu enthalten. Es sind die gleichen Unterlagen einzureichen wie bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren (siehe Formular Gemeinsames Scheidungsbegehren).