Kindschaftsrecht

Kindesunterhalt

Die Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen (Art. 276 ZGB). Derjenige Elternteil, in dessen Obhut die Kinder leben, trägt zum Unterhalt der Kinder durch Pflege und Erziehung bei. Der andere Elternteil muss monatliche Unterhaltsbeiträge bezahlen, sofern es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. Der Unterhaltsbeitrag soll die Bedürfnisse des Kindes abdecken sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Mündige Kinder haben dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn es ihnen zufolge noch nicht abgeschlossener Ausbildung (z.B. Schule, Berufslehre) nicht zuzumuten ist, selber für ihren Unterhalt aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

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Vaterschaftsklage

Als Kindesverhältnis bezeichnet man die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind. Das Kindesverhältnis des Kindes zur Mutter entsteht mit der Geburt (Art. 252 Abs.1 ZGB). Wird ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Hat ein unverheiratetes Paar ein gemeinsames Kind, so besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter. Das Kindesverhältnis zum Vater kann durch Anerkennung durch den Vater selber begründet werden (Art. 260 ZGB). Bei der Vaterschaftsklage können sowohl die Mutter als auch das Kind (vertreten durch die Kindesschutzbehörde) oder beide gemeinsam auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen (Art. 261 ZGB). Mit der Vaterschaftsklage kann auch eine Unterhaltsklage (Art. 303 Abs. 2 ZGB) verbunden werden. Zum Beweis der Vaterschaft kann ein DNA-Gutachten erstellt werden. Auch während des Vaterschaftsprozesses kann der Beklagte das Kind noch anerkennen (Art. 260 Abs. 3 ZGB).

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Anfechtung Vaterschaft

Die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes kann angefochten werden. Klagberechtigt sind der Ehemann und unter bestimmten Voraussetzungen das Kind (Art. 256 Abs. 1 und 2. ZGB) oder die Eltern des Ehemannes (Art. 258 ZGB). Der Ehemann hat kein Klagerecht, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat (Art. 256 Abs. 3 ZGB). Bei einer Gutheissung der Klage wird das Kindesverhältnis zwischen dem Ehemann und dem Kind rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt beseitigt und es besteht somit nur noch ein Kindesverhältnis zur Mutter.
Ist eine Anerkennung zu Unrecht erfolgt, so kann diese von jedermann angefochten werden, der daran ein Interesse hat (Art. 260a ZGB). Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist (Art. 260b ZGB). Die Klage ist innert einem Jahr seit Kenntnis einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von 5 Jahren seit der Anerkennung. Das Kind kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach seiner Volljährigkeit klagen (Art. 260c ZGB). Wird die Anfechtung der Vaterschaft gutgeheissen, so wird das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben. Der biologische Vater kann das Kind in der Folge anerkennen (Art. 260 ZGB) oder es kann gegen ihn einer Vaterschaftsklage (Art. 261 ZGB) erhoben werden.

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