SchKG-Verfahren

Schuldbetreibung, Konkurs und Arrest

Das Schuldbetreibungsverfahren kommt bei sämtlichen Forderungen zur Anwendung, die auf Geldzahlung oder auf die Leistung einer Sicherheit gerichtet sind (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Die wichtigste gesetzliche Grundlage des Betreibungsrechts ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).

  • Rechtsöffnung

    Das Zivilgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rechtsöffnungsgesuchen am Betreibungsort des Schuldners (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Ist der Betreibungsort Basel-Stadt, ist das Zivilgerichts Basel-Stadt grundsätzlich örtlich zuständig. Mehr zum Thema Rechtsöffnung

  • Arrest

    Der Arrest dient der Sicherung von Geldforderungen. Der Gläubiger kann aufgrund eines Arrestes gemäss Art. 271 ff. SchKG einzelne Vermögenswerte des Schuldners schweizweit vorläufig amtlich beschlagnahmen lassen. Mehr zum Thema Arrest

  • Konkurs

    Das Zivilgericht Basel-Stadt ist zuständig für die Konkurseröffnung über Schuldnerinnen und Schuldner, welche ihren Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften (AG, GmbH, Kollektiv-, Kommanditgesellschaft, Stiftung) ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt haben. Für die Durchführung der Konkursverfahren ist das Konkursamt Basel-Stadt zuständig. Mehr zum Thema Konkurs